Allgemeine Mietbedingungen Foto „box_mal_anders“
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen der BO Media GbR (nachfolgend Vermieter genannt), gelten für die Miete des unter Ziffer 1.5 definierten Mietgegenstands.
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Mietbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
1.3 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, für den Fall, dass beide Unternehmer sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Wunsch des Mieters die geltenden Allgemeinen Mietbedingungen übersandt werden.
1.4 Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der Miete und der georderten Leistungen des Vermieters nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.5 Der Vermieter vermietet folgenden Mietgegenstand: Die auf der Website des Vermieters dargestellte Fotobox (mobiler Fotoautomat), bestehend aus einer Vollformat System-Kamera, einer Box mit Monitor und Laptop, einem Studiolicht und einem Foto-Drucker. Eine konkretere Beschreibung des Mietgegenstands kann der Website des Vermieters https://www.box-mal-anders.de entnommen werden.
2. Verfügbarkeitsprüfung und Vertragsschluss
2.1 Der auf der Website des Vermieters beschriebene Mietgegenstand stellt kein verbindliches Angebot seitens des Vermieters dar, sondern dient zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.
2.2 Der Mieter muss über eine Anfrage, telefonisch oder schriftlich per E-Mail, beim Vermieter die Verfügbarkeit des Mietgegenstands für den gewünschten Termin abfragen. Der Mieter wird vom Vermieter über diese Verfügbarkeit per E-Mail oder auf der Social Media Plattform benachrichtigt.
2.3 Bei Verfügbarkeit des Mietgegenstands für den gewünschten Termin und nach entsprechender Bestätigung durch den Vermieter, ist der Mietgegenstand ab Bestätigung für den Mieter reserviert.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
2.5 Dem Mieter steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
2.a. Leistungsänderung nach Vertragsschluss
2a.1. Nach Vertragsschluss gem. Ziff. 2 ist es dem Mieter jederzeit möglich, zusätzliche Leistungen oder besondere Zusatzangebote des Vermieters (nachfolgend: Upgrade) zu ordern. Für den Vertragsschluss für solche Upgrades gilt Ziff. 2 sinngemäß.
2a.2. Sofern der Mieter nach Vertragsschluss gem. Ziff. 2 Teile seiner gebuchten Leistung stornieren möchte (nachfolgend: Downgrade), so ist dies nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Die Erteilung einer solchen Zustimmung obliegt im alleinigen Ermessen des Vermieters. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf einen Downgrade. Für Stornierungen des gesamten Vertrags gilt Ziff. 11.
3. Beginn und Ende der Mietzeit – Nutzung innerhalb der Mietzeit
3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Überlassung des Mietgegenstands an den Mieter. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstands.
3.2 Der Mieter ist ausschließlich berechtigt, den Mietgegenstand an dem, dem Vermieter im Vorfeld mitgeteilten, Termin (reservierter und gebuchter Termin) zu nutzen.
3.3 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
3.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.5 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
4. Mietzahlung – Zahlungsarten – keine Kaution
4.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet. Der Mietpreis ergibt sich aus der Bestellung des Mieters. Bei den angegebenen Mietpreisen handelt es sich um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden gesondert angegeben. Der Mieter muss die Miete spätestens zwei Tage nach Mietzeitende an den Vermieter bezahlen.
4.2 Die Zahlungsmöglichkeit werden dem Mieter per E-Mail oder telefonisch durch den Vermieter mitgeteilt.
4.3 Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/ oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietgegenstands, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
4.4 Der Mieter schuldet keine Mietsicherheit/ Kaution.
5. Rechte und Pflichten des Mieters (Rückgabe – Kosten – Untervermietung – Nutzung u.a.)
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vereinbarungsgemäß an der von ihm angegebenen Anschrift (Veranstaltungsort) in Empfang zu nehmen. Die Rückgabe erfolgt – sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde – durch Übergabe des Mietgegenstands durch den Mieter an den Vermieter.
5.2 Der Mieter hat nicht das Recht zur Selbstabholung des Mietgegenstands bei dem Vermieter.
5.4 Der Mietgegenstand darf nur von dem Mieter genutzt werden. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte zur Nutzung (Ingebrauchnahme) übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine Zustimmung in Schrift- oder Textform. Bereits hiermit erteilt der Vermieter seine Zustimmung zur vertragsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands durch die Gäste einer etwaigen Veranstaltung, zu deren Anlass der Mieter den Mietgegenstand angemietet hat.
5.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen, die Bedienungsanweisung gem. der Einweisung bei der Übergabe zu beachten, sowie den Mietgegenstand pfleglich, schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Er hat ihn weiter vor schädlichen, also vor solchen Witterungseinflüssen zu schützen, die geeignet sind, Schäden am Mietgegenstand zu verursachen.
5.6 Der Mieter wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen gem. der Einweisung bei der Übergabe des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.
5.7 Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zu nachfolgender, ordnungsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands:
Der Mietgegenstand darf ausschließlich in Innenräumen, wind- und wettergeschützten Hütten, Zelten u.ä. oder in vergleichbaren Räumlichkeiten bzw. Unterständen verwendet werden. Es ist die Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand vor schädlichen Wetter- und Witterungsbedingungen zu schützen.
Der Mietgegenstand darf nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da in einem solchen Fall die maximale Betriebstemperatur von 40° Celsius nicht mehr gewährleistet ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung des Mieters drohen Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.
Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebstemperatur des Mietgegenstands, insbesondere des Druckers, zwischen mindestens 10° und höchstens 40° Celsius zu halten. Auch bei zu niedrigen Temperaturen drohen Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.
Der Mieter muss sicherstellen, dass die Luftfeuchtigkeit der Umgebung des Mietgegenstandes zwischen 30% bis 80% liegt. Andernfalls drohen ebenfalls Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.
5.8 Der Mieter, die mit Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand nutzen, müssen mit den Punkten der Einweisung in die Bedienung und sonstigen vermieterseitigen Anleitungen zur Nutzung des Mietgegenstandes vertraut sein und müssen diesen Anleitungen entsprechend handeln. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass diese dritten Personen von ihm entsprechend informiert werden.
5.9 Hat der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter verpflichtet.
5.10 Der Mieter unterlässt sofort die weitere Nutzung des Mietgegenstands und ist auch verpflichtet, den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen, wenn er feststellt, dass der Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstands nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren bzw. reagieren. Im Zweifel hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu kontaktieren und sich mit diesem abzustimmen bzw. dessen Weisung einzuholen.
5.11 Der Mieter ist verpflichtet, es zu unterlassen, den Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstandes zu verändern oder sicherheitsrelevante Funktionen außer Kraft zu setzen. Änderungen und Anbauten an dem Mietgegenstand durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters in Schrift- oder Textform. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung des Mietgegenstands mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
5.12 Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Photobooth-Accessoires gem. Übergabe zurückzugeben.
6. Rechte und Pflichten des Vermieters (Gebrauchsüberlassung – Lieferung u.a.)
6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. Die Überlassung des Mietgegenstands erfolgt ausschließlich am Veranstaltungsort.
6.2 Der Vermieter wird den Mietgegenstand spätestens 2 Stunden vor dem Beginn der Veranstaltung/Event am abgestimmten Termin aufbauen und an den Mieter nach Aufbau übergeben sowie einweisen.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung
8.1 Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aus §§ 536 a, 539 BGB auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängel des Mietgegenstands oder einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er dies dem Vermieter vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Wegen eines Rechts auf Minderung kann der Mieter ohne Einschränkung mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
8.2 Im Übrigen kann der Mieter nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unbeschadet von Ziffer 8.1 kann der Mieter nur wegen Gegenforderungen, die auf dem Mietverhältnis beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
8.3 Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB bleibt unberührt.
9. Besondere Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl, Schadensfällen, etc.
9.1 Nach einem Unfall mit Beteiligung Dritter, insbesondere bei Personenschäden oder einem Diebstahl des Mietgegenstands, hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen.
9.2 Bei jeglicher Beschädigung oder bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Verlust des Mietgegenstands während der Mietzeit, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle ihm bekannten Einzelheiten des jeweiligen Ereignisses, das zur Beschädigung, zum Diebstahl oder sonstigen Verlust geführt hat, schriftlich oder in Textform zu unterrichten.
9.3 Der Mieter hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses (bzw. des Diebstahls oder sonstigen Verlusts) dienlich und förderlich sind.
9.4 Bei einem Schadenfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
9.5 Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und den Versicherer zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalls oder zur Feststellung der Schadenslage erforderlich sind.
10. Haftung des Vermieters
10.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.
10.2 Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
10.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4 Die Einschränkungen der Ziffer 10.1 und der Ziffer 10.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.5 Die sich aus Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstands übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit der Vermieter und der Mieter eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Mietgegenstands getroffen haben.
11. Stornierung
11.1 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
Stornierung vom 14. bis 7. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 50 % des Mietpreises brutto.
Ab dem 6. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin hat der Mieter kein Stornierungsrecht mehr.
11.2 Die sich aus Ziffer 11.1 ergebene Regelung gelten nicht, wenn der Mieter wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
11.3 Anstatt einer Stornierung räumt der Vermieter dem Mieter auch das Recht ein, den reservierten und gebuchten Termin zu verschieben. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch und storniert der Mieter nach Verschiebung den reservierten und gebuchten neuen Termin, unabhängig davon, ob der neue Termin bereits datumsmäßig feststeht oder noch unbestimmt ist, so werden abweichend von der Regelung in Ziff. 11.1. Stornierungsgebühren in Höhe von 90% des Mietpreises brutto fällig.
11.4 Sofern der Mieter storniert, erstattet der Vermieter dem Mieter den Mietpreis abzüglich der Stornogebühr.
12. Personenmehrheit als Mieter
12.1 Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
12.2 Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines Widerrufs in Schrift- oder Textform – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.
13. Datenschutzhinweise
Die Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die: BO Media GbR, auf dem Triesch 3, Felsberg 34587, Tel.:0151 54707994, E-Mail: Info@bo-media.net, Website: https://www.box-mal-anders.de Die Datenschutzhinweise der BO Media GbR findet der Mieter unter folgendem Link: https://www.box-mal-anders.de – Datenschutzhinweise